Geschäftsgrundlage

Geschäftsgrundlage
Ge|schạ̈fts|grund|la|ge 〈f. 19gemeinsame Vorstellungen von Vertragspartnern über grundlegende Umstände, die nicht Vertragsinhalt sind

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Geschäftsgrundlage,
 
Zivilrecht: Umstände, die für die Parteien bei Vertragsschluss wesentlich sind und als vorhanden oder bestehen bleibend vorausgesetzt, aber nicht in den Vertrag aufgenommen wurden (insbesondere nicht in Form einer Bedingung). Von besonderer Bedeutung ist die Geschäftsgrundlage bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. bei Pacht und Miete). Bei Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage (z. B. Äquivalenzstörung) kann im Streitfall der Richter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Vertrag an die veränderten Umstände anpassen. Ist dies nicht möglich oder unzumutbar, kann auch ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht entstehen. (Clausula rebus sic stantibus)
 
Nicht zur Geschäftsgrundlage gehörig und folglich unbeachtlich sind die Motive, die eine Vertragspartei beim Vertragsschluss leiteten, z. B. die Überzeugung, ein günstiges Geschäft abzuschließen.
 
 
A. Chiotellis: Rechtsfolgebestimmungen bei G.-Störungen in Schuldverträgen (1981).

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Geschäftsgrundlage — sind im Zivilrecht die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten… …   Deutsch Wikipedia

  • Geschäftsgrundlage — Umstände oder Vorstellungen, die zur Grundlage, aber nicht zum Inhalt eines Vertrages wurden. Ein Irrtum über die G. kann zur ⇡ Anfechtung wegen ⇡ Irrtums berechtigen. Vgl. auch ⇡ Störung der Geschäftsgrundlage …   Lexikon der Economics

  • Störung der Geschäftsgrundlage — Als Geschäftsgrundlage werden im Zivilrecht die wesentlichen, die Grundlage eines Vertrages bildenden Umstände oder Vorstellungen der Parteien bezeichnet. Der Anwendungsbereich des Rechtsinstituts der Störung der Geschäftsgrundlage ist allerdings …   Deutsch Wikipedia

  • Wegfall der Geschäftsgrundlage — Als Geschäftsgrundlage werden im Zivilrecht die wesentlichen, die Grundlage eines Vertrages bildenden Umstände oder Vorstellungen der Parteien bezeichnet. Der Anwendungsbereich des Rechtsinstituts der Störung der Geschäftsgrundlage ist allerdings …   Deutsch Wikipedia

  • Störung der Geschäftsgrundlage — 1. Begriff: Schwerwiegende Veränderung der ⇡ Geschäftsgrundlage. 2. Rechtsfolgen: Entgegen dem Grundsatz Pacta Sunt Servanda kann diese Veränderung unter folgenden Voraussetzungen zur Vertragsanpassung oder zum ⇡ Rücktritt führen (§ 313 BGB): (1) …   Lexikon der Economics

  • Wegfall der Geschäftsgrundlage — ⇡ Störung der Geschäftsgrundlage …   Lexikon der Economics

  • Paul Oertmann — Paul Ernst Wilhelm Oertmann (* 3. Juli 1865 in Bielefeld; † 1938 in Göttingen) war ein deutscher Zivilrechtler. Bekannt wurde er vor allem durch seine 1921 erschienene Schrift „Die Geschäftsgrundlage – Ein neuer Rechtsbegriff . Oertmann schuf mit …   Deutsch Wikipedia

  • Clausula rebus sic stantibus — Die clausula rebus sic stantibus (dt. etwa: Bestimmung der gleich bleibenden Umstände) ist ein ursprünglich aus dem römischen Recht stammender allgemeiner Grundsatz. Inhaltsverzeichnis 1 Die clausula im römischen Recht und im Privatrecht der… …   Deutsch Wikipedia

  • Bernhard Windscheid — Bernhard Joseph Hubert Windscheid (* 26. Juni 1817 in Düsseldorf; † 26. Oktober 1892 in Leipzig) gehörte zu den bedeutendsten deutschen Juristen seiner Zeit …   Deutsch Wikipedia

  • Vertragsbruch — Inhaltsverzeichnis 1 Der Vertrag als soziale Institution 2 Der Vertrag als rechtliches Institut 3 Geistesgeschichtliche Bedeutung 3.1 Philosophie 4 Vertragsverhandlung …   Deutsch Wikipedia

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